Belehrung gemäß § 43 Abs. 1 / NR. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für den Umgang mit Lebensmitteln
Diese Belehrung ist notwendig für Personen, die gewerbsmäßig Lebensmittel herstellen, behandeln, verkaufen oder in der Gastronomie oder sonstigen Einrichtungen tätig sind.
Diese Personengruppen benötigen vor erstmaliger Ausübung dieser Tätigkeit eine Bescheinigung gemäß § 43, Abs. 1 / Infektionsschutzgesetz. Diese Bescheinigung wird von uns nach Belehrung und Untersuchung ausgehändigt.